Wippendorfer Dorfverein

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines

1)  Der Verein führt den Namen „Wippendorfer Dorfverein“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2)  Er hat seinen Sitz in Weihenzell – Wippendorf

§ 2 Zweck des Vereines

!)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.

2)    Zwecke des Vereines sind:
a) Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere Sammlung,  Pflege und Verwahrung von dorfgeschichtlichen Urkunden und Chroniken.

b) Landschaftspflege, insbesondere die Pflege und Gestaltung der Ortschaft, des Spielplatz, und der Feldflur von Wippendorf

c) Pflege und Instandhaltung des Vereinsheims und der Gemeinschaftshalle


3) Der Verein ist seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten, die mit dieser Satzung zu vereinbaren sind, unentgeltlich behilflich.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

6)   Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


7) Der Verein hat weder eine politische noch eine konfessionelle Richtung zu bevorzugen.

§ 3 Aufnahme in den Verein

1) Die Mitglieder sollten Wippendorfer Bürger sein.
Der Beitritt zum Verein muß schriftlich erklärt und beim Vorstand eingereicht werden.


2) Über die Aufnahme eines Bürgers einer anderen Ortschaft entscheidet die Vorstandschaft.

3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

4) Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht des Mitglieds. Der erste Mitgliedsbeitrag ist mit Aufnahme des Mitglieds fällig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß

2) Der Austritt ist der Vorstandschaft ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu erklären und wird sofort wirksam.

3) Der Mitgliedsbeitrag ist im Falle der Austrittes für das gesamte Kalenderjahr, in welches der Austritt fällt, zu entrichten.

4) Ein Mitglied kann, bei dauerhaftem Wegzug aus Wippendorf oder wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.

5) Gegen den Beschluß kann innerhalb vier Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung anläßlich ihrer nächsten Zusammenkunft.

6) Ausschluß eines Mitglieds erfolgt außerdem, wenn es den Mitgliedsbeitrag aus eigenem Verschulden bis zur Jahreshauptversammlung nicht entrichtet hat. Gegen diese Form des Ausschlusses ist keine Berufung zulässig.


§ 5 Die Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch einmalige Beiträge und sonstige Zuwendungen annehmen, die, soweit sie nicht zweckgebunden erfolgen, im Rahmen des § 2 dieser Satzung zu verwenden sind.
Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres zu  entrichten.

§ 6 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
 a) die Mitgliederversammlung
 b) die Vorstandschaft
 c) die Ausschüsse


§ 7 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der Vorstandschaft einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.

2) Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens eine Woche oder durch Aushang an der Anschlagtafel in der Dorfmitte, mindestens 2 Wochen vor der geplanten Zusammenkunft, unter Angabe der Tagesordnung.
3) Die Mitgliederversammlung muß außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung obliegen:

1)  die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft
2) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft über die abgelaufene Amtszeit
3) die Wahl zweier Rechnungsprüfer
4) die Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
5) die Entlastung der Vorstandschaft
6) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
7) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
8) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines
9) die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern bei Einlegung der Berufung


§ 9 Die Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellver- tretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier sowie dem   Beirat. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Vorstandschaft bleibt bis zur  Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft besteht, mit Ausnahme der  Beirates, ausschließlich aus Wippendorfer Mitbürgern.
2) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Kassier kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr; Schriftführer und Angehöriger des Beirates, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
3) Die Vorstandsitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Vorstandschaft, kann ein anderes Mitglied dessen Funktion bis zur satzungsgemäßen  Neuwahl übernehmen.
5) Die Vorstandschaft kann ganz oder teilweise nach den Vorschriften des Abs. 6a) bis d) vor Ablauf der regulären Amtszeit entlassen werden.
a) Über die vorzeitige Entlassung entscheidet die Mitglieder-  versammlung.
b) Die Vorstandschaft ist vorzeitig entlassen, wenn sich die Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder  hierfür ausspricht.
c)  Die Vorstandschaft versieht ihre Geschäftsführung weiter bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.
d) Die neue Vorstandschaft muß binnen vier Wochen nach Beschluß der vorzeitigen Entlassung der alten Vorstandschaft gewählt sein.

§ 10 Die Aufgaben der Vorstandschaft

1) Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
2) Der Vorstandschaft obliegen:
a) die Führung der Vereinsgeschäfte und Erfüllung der Zwecke des Vereins im Sinne der § 2 dieser Satzung.
b) Die Beschlußfassung über die Verwendung der Vereinsmittel
c) Die Vorstandschaft versieht ihre Geschäftsführung weiter
bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.
  d) Die Erstellung der Jahresrechnung

3) Die Vorstandschaft kann bestimmte Aufgaben auf Mitglieder der  Vorstandsschaft, auf andere Mitglieder sowie auf Ausschüsse  übertragen.


§ 11 Der Ausschuß

1) Bei umfangreicheren Vereinsaufgaben oder –zielen kann ein  Ausschuß gebildet werden, der, nur auf die Aufgabe bezogen, die  Vorstandschaft mit Rat und Tat unterstützt.
2) Der Ausschuß besteht aus Freiwilligen.
3) Der Ausschuß wird auf Vorschlag der Vorstandschaft oder eines  Mitgliedes gebildet.
4) Über den Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung.
5) Der Ausschuß besteht nur bis zur Erledigung der Aufgabe, bzw. bis zum Erreichen der gesteckten Vereinsziele.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher  Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
2) Endet ein Wahlgang mit Stimmengleichheit, so ist zwischen den  zwei mit den meisten Stimmen ausgestatteten Kandidaten eine  Stichwahl durchzuführen.
3) Endet eine Abstimmung mit Stimmengleichheit,  so ist der Antrag  abgelehnt.
4)  Stimmenberechtigt sind alle Vereinsmitglieder nach Vollendung des  16. Lebensjahres und die der Beitragspflicht nachgekommen sind,  Stichtag ist hierfür der Tag, an welchem die betreffende  Abstimmung durchgeführt wird.
5)  Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder über die  Auflösung des Vereis bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Vereinsmitgliedern.
6) Die vorzeitige Entlassung der Vorstandschaft gem. § 9 Absatz 5)  bis 6d) bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der  anwesenden Vereinsmitglieder.
7) Eine Änderung des § 2 Absatz 1) dieser Satzung ist  ausgeschlossen.

§ 13 Das Abrechnungsjahr

1) Das Abrechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
2) Das erste Abrechnungsjahr beginnt mit dem Tage der Gründung des Vereins.


§ 14 Die Rechnungsprüfung

1)  Die Rechnungsprüfung des laufenden Jahres erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.
2) Die Rechnungsprüfung erfolgt grundsätzlich am Ende eines  Abrechnungsjahres. Sie kann außerdem jederzeit auf Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 15 Die Auflösung des Vereins

1)  Bei Auflösung des Vereins wickeln die Mitglieder der Vorstandschaft die Vereinsgeschäfte ab.
2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weihenzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde am 30.03.2006 errichtet und in der Gründungsversammlung beschlossen.
Als Gründungsmitglieder zeichnen:


Name                     Amt
Dieter Maurer 1. Vorsitzender  

Herrmann Steiner 2. Vorsitzender  

Hans Vogel Kassier  

Marianne Schriftführerin  

Georg Schienagel Kassenprüfer  
Margrit Kassenprüferin  
Friedrich Heubeck Beisitzer  

Rainer Keil Beisitzer  

   

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